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Wer entscheidet was?
Die Kompetenzverteilung in der EU

Die Europäische Union ist eine Gemeinschaft, deren Funktion auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert. Das bedeutet, dass Entscheidungen immer auf der niedrigstmöglichen Ebene gefällt werden.

In anderen Worten: Nichts, was auf nationaler Ebene ebenso gut gelöst werden kann wie auf Unionsebene, soll auf Unionsebene geregelt werden.

Alle Entscheidungsbefugnisse der Kommission erwachsen aus den von den Mitgliedstaaten freiwillig unterfertigten Unionsverträgen. Das heißt, die EU hat nur dort Entscheidungskompetenzen, wo sie ihr von den Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

Die logische Konsequenz aus diesem Ansatz ist , dass die Zuständigkeiten in den verschiedenen Bereichen stark variieren.

Ausschließliche Zuständigkeit der EU

In jenen Kernbereichen der Union, in denen eine gemeinsame Linie und ein gemeinsames Auftreten unabdingbar sind, werden Entscheidungen ausschließlich auf Unionsebene gefällt.

Diese Entscheidungen sind dann von allen Mitgliedstaaten umzusetzen.

Die EU kann einzelnen Mitgliedstaaten aber das Recht einräumen, davon abweichende eigene Regelungen zu treffen.

Zollunion

Die EU hebt gegenüber Drittländern gemeinsam festgelegte Zölle ein, während innerhalb der Union Waren zollfrei gehandelt werden.

Alle Zollbestimmungen werden daher gemeinschaftlich festgelegt.

Internationale Abkommen

Sämtliche Handels-abkommen werden in der EU auf Unionsebene verhandelt. Das bringt den Vorteil, dass es sich mit einem der stärksten Wirtschaftsräume der Welt im Rücken komfortabler verhandelt als in der Position eines einzelnen Mitgliedstaates.

 

Wettbewerbsregeln

Die Union legt nicht nur fest, zu welchen Konditionen und mit welchen Zöllen Waren von außerhalb in die Union eingeführt werden dürfen. Sie wacht auch darüber, dass einzelne Mitglied-staaten ihren Unternehmen gegenüber anderen Mitgliedstaaten keine unfairen Wettbewerbs-vorteile verschafft.

Meerestiere- und Pflanzen

Wenn in der EU Entscheidungen betreffend Meerestiere und -Pflanzen zu fällen sind, erfolgen diese Entscheidungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Fischereipolitik auf Unionsebene.

Darin ist unter anderem dei gemeinschaftliche Nutzung der Ressourcen festgelegt.

Währungspolitik

Alle Entscheidungen, die den Euro als gemeinsame Währung und damit auch die bewusste und gezielte Nutzung der Zinspolitik als Instrument der Wirtschaftspolitik betreffen,  liegen in der ausschließlichen Kompetenz der Union.

Geteilte Zuständigkeit

Nicht alle Zuständigkeiten sind aber so klar auf Unionsebene angesiedelt. Im Gegenteil gibt es eine ganze Reihe von Themenbereichen, in denen sowohl die EU Regelungen als auch die einzelnen Mitgliedstaaten Regelungen finden können.

Hier gilt allerdings "Ober sticht Unter" - Regelungen auf nationaler Ebene sind also nur zulässig, wenn die Union noch keine gemeinschaftliche Regelung beschlossen hat.

Binnenmarkt

Landwirtschaft

Verbraucherschutz

Forschung & Raumfahrt

Beschäftigung & Soziales

Gesundheit

Entwicklungs-zusammenarbeit & humanitäre Hilfe

Wirtschaftlicher, territorialer & sozialer Zusammenhalt

Umweltschutz

Transeuropäische Netze

Sicherheit & Recht

Unterstützende Zuständigkeit

Ein ganz anderes Bild zeigt sich in den folgenden Bereichen: Hier ist die Union nur unterstützend, koordinierend und/oder ergänzend tätig. Die Entscheidungen fallen hier samt und sonders auf nationalstaatlicher Ebene.

Öffentliche Gesundheit

Allgemeine & berufliche Bildung, Jugend & Sport

Zivilschutz

Kultur & Tourismus

Administrative Zusammenarbeit

Besondere Zuständigkeit

In einigen Bereichen haben die Mitgliedstaaten beschlossen, die Union mit besonderen Zuständigkeiten auszustatten. Dies gilt insbesondere in hochkomplexen Problembereichen, die für einzelne Mitgliedstaaten kaum oder zumindest nicht zufriedenstellend adressiert werden können.

Festlegung & Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik

Schutz der EU-Außengrenzen durch die EU-Agentur Frontex

Unter strengen Bedingungen Tätigwerden außerhalb ihres normalen Zuständigkeits-bereichs (Flexibilitätsklausel)

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